Brandschutz- und Feuerungskontrolle

Kontakt

Brandschutzkontrolle Berg
Hans Meyer
+41 41 754 55 61
hans.meyer@unteraegeri.ch

Administration Feuerungskontrolle
Yvonne Bucher
+41 41 754 55 62
yvonne.bucher@unteraegeri.ch
 

Ausserordentliche Brandschutzkontrolle

  • Verfügung zu Neu- und Umbauten
  • Kontrolle bei Bauabnahme (Einhaltung der feuerpolizeilichen Anordnungen und Auflagen)
  • Baukontrollen/Abnahmen/Bestätigungen
  • Heizanlagen: Feststoffheizungen sowie Öl- und Gasfeuerungen
  • Gesuche Festanlässe
  • Kontrolle Lagerung gefährlicher Stoffe und Waren
  • Gesuch für Einbau und Ersatz einer Zentralheizung
  • Gesuch für Einbau und Ersatz von Gas-Einzelöfen
  • Gesuch für Einbau und Ersatz von Cheminéeanlagen / Einzelöfen Holz und Öl 

 

Personenschutz | Brandschutzkontrolle bei Anlässen

Die Brandschutzkontrolle kontrolliert die Fluchtwege und Dekorationen.

Bei Anlässen mit Dekorationen und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) gilt es die Brandschutzkontrolle zu involvieren:

  • Kontrolle Saaldekorationen/Verfügungen/Abnahmen
  • Kontrolle Feuerwerkverkauf
  • Kontrolle Indoor-Feuerwerk
     

Ordentliche Brandschutzkontrolle

Zur Feststellung und Beseitigung von feuergefährlichen Einrichtungen und feuerpolizeilichen Mängeln, führen die Feuerschauer in den Gebäuden periodisch und, wenn nötig, von Fall zu Fall Kontrollen durch.
 

Feuerungskontrolle

Feuerungskontrolle der Gemeinde Unterägeri:
Yvonne Bucher
+41 41 754 55 62
yvonne.bucher@unteraegeri.ch

Die Gemeinden im Kanton Zug sind verpflichtet, die Feuerungskontrolle (Öl, Gas und Holz) zu organisieren und zu sorgen, dass sie gesetzeskonform vollzogen wird. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, Teilaufgaben an geeignete Stellen zu delegieren.

Das Kontrollpersonal ist zuständig für die Arbeiten vor Ort. Es bietet seine Dienstleistungen an, liefert die Resultate den Anlagebetreibern und der Gemeinde ab und verrechnet seine Dienstleistungen dem Anlagebetreiber. Im Preis inbegriffen (CHF 35.00) ist die Abgeltung der Leistungen für Administration, Qualitätssicherung und weitere Aufwendungen der Gemeinde Unterägeri und des Kantons. Das Pflichtenheft ist verbindlich und kann beim kantonalen Amt für Umweltschutz bezogen werden.
Personen und Firmen die den minimal erforderlichen Ausbildungsnachweis erbracht haben, können periodische Messungen durchführen. 

Besitzerinnen und Besitzer von Anlagen sind verpflichtet , periodisch die Einhaltung der gültigen Grenzwerte nachzuweisen.


Die verschiedenen Schritte der Feuerungskontrolle:

Orientierung Feuerungskontrolle: Die zuständige Stelle der Gemeinde informiert die Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen in geeigneter Form. Die Anlagebetreibenden werden innerhalb der Messperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember die periodische Kontrolle durch ausgewiesenes Kontrollpersonal (siehe www.gesch-feuko.ch) durchzuführen. Der einheitliche Feuerungsrapport ist der Gemeinde einzureichen.

Messung durch die mandatierte Stelle: Nach Ablauf dieser Frist, besucht die durch die Gemeinde beauftragte Person (mandatierte Stelle) die Anlagen, von denen noch kein gültiger Feuerungsrapport vorliegt und nimmt die kostenpflichtige Messung vor.

Die Anlage ist in Ordnung: Die auf einheitlichen Feuerungsrapporten eingegangenen Messresultate werden durch die Gemeinde registriert. Die Anlage wird bei der nächsten periodischen Kontrolle wieder überprüft.

Die Anlage muss beanstandet werden: Wer eine solche Anlage betreibt, wird aufgefordert, die Einstellungen von einer ausgewiesenen Feuerungskontrollstelle (siehe www.gesch-feuko.ch) überprüfen zu lassen.

Die Anlage wird nach der Einregulierung in Ordnung befunden: Die erfolgreiche Intervention wird mit einer Messung belegt, die der Gemeinde auf einheitlichen Formularen zugestellt wird (weiteres Vorgehen wie unter Punkt 4 beschrieben)

Anlage nach Einregulierung nicht in Ordnung: Wenn die Einregulierung der Anlage nicht mehr möglich ist, werden die ungenügenden Resultate der Gemeinde auf einheitlichen Formularen mitgeteilt. Die Anlage wird sanierungspflichtig. Der Gemeinderat vereinbart die Sanierungsbedingungen mit der Besitzerin oder dem Besitzer der Anlage und hält sie in rechtsverbindlicher Form fest.

Berichterstattung an den Kanton: Die Gemeinden erstatten dem kantonalen Amt für Umweltschutz jährlich Bericht über den Zustand der Feuerungsanlagen.

Zugehörige Objekte

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