Kontakt

Bestattungs- & Erbschaftswesen Unterägeri
Frau Andrea Iten
Seestrasse 2
6314 Unterägeri
+41 41 754 55 02
andrea.iten@unteraegeri.ch

Bitte vereinbaren Sie vorgängig einen Termin.
 

Dienstleistungen

Das Erbschaftswesen Unterägeri bietet folgende Dienstleistungen an:

  • Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge)
  • allgemeine erbrechtliche Sicherungsmassnahmen gem. Art. 551 ZGB (Inventaraufnahme, Siegelung, Anordnung Erbschaftsverwaltung etc.)
  • Unterstützung und Koordination der steuerrechtlichen Inventaraufnahme per Todestag im Auftrag der Steuerverwaltung des Kantons Zug
  • Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen im Erbfall (Testamentseröffnung)
  • Ausstellung von Willensvollstreckerzeugnissen
  • Ausstellung von Erbbescheinigungen
  • Beratungen zum allgemeinen formellen Ablauf in Erbfällen

Für Fragen zu den Themen Güterrecht und Erbrecht (Ehe-, Erbverträge, Vermögensverträge, Testamente) wenden Sie sich bitte an unser Notariat.

 

Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen

Die Einwohnerinnen und Einwohner von Unterägeri können Testamente und Erbverträge im Depot des Erbschaftswesens zur Aufbewahrung hinterlegen. So ist beim Todesfall sichergestellt, dass die hinterlegten Schriften an die Erbberechtigten, bzw. begünstigten Personen zur Eröffnung gelangen. In der einmaligen Gebühr von CHF 30.- ist die Hinterlegung sowie die jederzeitige Rücknahme und Wiederhinterlegung inbegriffen.


Sicherungsmassnahmen

Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massnahmen zu treffen. Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetz vogesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
 

Inventaraufnahmen

Die Aufnahme eines steuerlichen Nachlassinventars erfolgt im Auftrag der Kantonalen Steuerverwaltung. Nicht in jedem Todesfall ist die Aufnahme des Steuerinventars erforderlich. Gegebenenfalls werden die Erbberechtigten von der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich informiert. Mit der Inventaraufnahme wird das gesamte Vermögen, bei verheirateten das eheliche Vermögen, per Todestag als Bestandesaufnahme festgehalten. Die Inventaraufnahme findet in Anwesenheit von mindestens einem Erben/einer Erbin beim Erbschaftswesen statt.
 

Testamentseröffnung

Jedes Testament ist, ungeachtet seiner Gültigkeit, beim Tode des/der Verfassers/in dem Erbschaftswesen Unterägeri umgehend einzureichen (Art. 556 ZGB). Die Eröffnung dient der Information aller Beteiligten über den Testamentsinhalt. Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Kopie der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.
 

Willensvollstreckerzeugnisse

Sofern die Erblasserin oder der Erblasser eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker bestimmt hat, wird dieser Person ein entsprechender Ausweis ausgestellt, damit sie sich gegenüber Banken, Behörden etc. über ihren Auftrag ausweisen kann.
 

Ausschlagung der Erbschaft

Falls eine Erbin oder ein Erbe die Erbschaft nicht antreten will, kann sie oder er innert drei Monaten seit Kenntnis des Todes der Erblasserin oder des Erblassers schriftlich die Ausschlagung der Erbschaft nach Art. 566 ff ZGB beim Kantonsgericht Zug erklären. Das Ausschlagungsrecht verwirkt durch Handlungen der Erben, welche über die blosse Verwaltung der Erbschaft hinausgehen (Art. 571 ZGB).

Hier geht's zum Online Formular Ausschlagung der Erbschaft.
 

Erbbescheinigungen

Auf Verlangen wird den gesetzlichen sowie den eingesetzten Erbberechtigten - unter der Voraussetzung, dass sie die Annahme der Erbschaft erklärt haben - eine formelle Erbbescheinigung ausgestellt.
 

Zugehörige Objekte