Meldepflicht für Beherbergung von Gästen gegen Entgelt

Gemässe § 16 des Gastgewerbegesetzes vom 25. Januar 1996 (BGS 943.11) hat, wer gegen Entgelt Gäste beherbergt, aus kriminalpolizeilichen Gründen von jedem Gast bei dessen Ankunft einen Meldeschein ausfüllen zu lassen. Diese Bestimmung gilt für sämtliche Beherberger im Kanton Zug, also auch solche, die z.B. über Plattformen wie www.airbnb.ch, www.bnb.ch, www.couchsurfing.com, www.housetrip.com, usw. Übernachtungsmöglichkeiten anbieten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Zuger Polizei: www.zugerpolizei.ch

Informationen

Datum
20. Februar 2018

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